12. Dezember 2021

Eine Impfpflicht die faktisch keine ist

Eine Impfpflicht die faktisch keine ist

Freitag, 10. Dezember 2021: Der Deutsche Bundestag hat in nur 1 Stunde eine erhebliche Verschärfung des IfSG beschlossen. Nur wenige Stunden später hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dieser Verschärfung bereits zugestimmt.

Unter anderem soll ab 15. März 2022 die Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal gelten. So regelt es der neue § 20a IfSG (Drucksache 830/21 des Bundesrates, Artikel 1). [1]

Auch die entsprechenden Gängelungsregelungen wurden bereits mitbedacht und wurden in § 20b IfSG geregelt. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, den nicht über Impfung oder Genesung nachweiserbringenden Arbeitnehmer beim Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle zu melden. Diese werden den Arbeitnehmer sodann zur entsprechenden Vorlage auffordern und im weiteren Verweigerungsfall mit Bußgeldern belegen.

Hier heißt es durchhalten und sofort Klage beim Verwaltungsgericht einlegen – diese hat aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde darf während des Klageverfahrens den Verwaltungsakt nicht vollziehen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen!

Kommen wir zum Wolf im Schafspelz: Bereits in Artikel 2 des Beschlusses hebt der Gesetzgeber eben diese §§ wieder auf! In Artikel 23 des Beschlusses tritt Artikel 2 am 01. Januar 2023 in Kraft – die „Impfpflicht“ ist somit nicht mehr gegeben!

Fazit: Die allg. Verfahrensdauer beträgt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht zwischen ein bis drei Jahren – Sie können die „Impfpflicht“ also „aussitzen“. Wichtig im Arbeitsrecht: Sie sollten dem Arbeitgeber stets signalisieren, dass sie arbeiten wollen (Stichwort: Annahmeverzug).

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung da, sondern gibt lediglich eine mögliche Fallkonstellation wieder. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Anwalt diesbezüglich beraten.

Quelle: Bundesrat

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