5. Januar 2022

Verhaltensregeln beim Spaziergang

Verhaltensregeln beim Spaziergang

Spaziergänge sind grundsätzlich erlaubt - auch in Gruppen – sie bedürfen keiner Anmeldung oder Anzeige. Eine Versammlung, die nach der aktuellen Infektionsschutzverordnung nur sehr eingeschränkt stattfinden darf, wäre erkennbar an einer nach außen gerichteten Meinungskundgabe, zum Beispiel durch Schilder, Banner, Fahnen, Redebeiträge. Sonst liegt allenfalls eine Ansammlung vor – dies bedeutet bei Einhaltung von Mindestabständen keine Ordnungswidrigkeit.

Vor dem Spaziergang: Wenn sich zufällig eine Gruppe findet, bleibt man etwas in Bewegung von Anfang an. Stehende Versammlungen ab 35 Teilnehmer sind verboten. 1.000 Spaziergänger hingegen nicht, weil sie ja nicht stehen bleiben, sondern sich der Gesunderhaltung widmen wollen. Die Polizei kann eine Versammlung auflösen, aber keinen Spaziergang. Am besten mit Freunden spazieren gehen und beisammenbleiben - Freunde sind Zeugen.

WICHTIG:
- Ein Spaziergang hat keine Rädelsführer.
- In Nähe eines Polizisten keine Parolen skandieren.
- Keine Gewalt und Gegengewalt! Wenn man sie abführen sollte, gehen Sie halt mit: Nächste Woche ist auch wieder ein guter Tag zum Spazierengehen.
- Generell die Aussage gegenüber der Polizei verweigern.
- Das Filmen der Polizei ist erlaubt.
- Polizisten nicht beleidigen - Suggestivfragen sind keine Beleidigung!

Keine Angst vor einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Man benötigt keinen Rechtsanwalt. Nie bei der Polizei vorsprechen. Immer Einspruch einlegen und gerichtliche Verhandlung erzwingen.

++Die meisten Spaziergänge sind nicht von uns organisiert, wir begrüßen aber die Teilnahme, weil wir den Bürgerprotest in Gänze unterstützen.++

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